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   BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00   

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https://dejure.org/2000,13323
BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00 (https://dejure.org/2000,13323)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2000 - 8 B 167.00 (https://dejure.org/2000,13323)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2000 - 8 B 167.00 (https://dejure.org/2000,13323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Rückübertragungsanspruch wegen Inanspruchnahme einer Fläche während der Bodenreform - Vornahme einer "hypothetischen Betrachtung" im Zusammenhang mit dinglichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.11.1993 - 7 B 190.93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides - Stellung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00
    Zur Frage der Beweislast und einer etwaigen Beweislastumkehr bei der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt geäußert (vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 und Beschluss vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - n.v.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00
    In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - auf jeweils zwei selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 ).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - auf jeweils zwei selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 ).
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 62.96

    Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung - Vorerwerbsrecht - Dingliches

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2000 - 8 B 167.00
    Diese Anforderungen seien gerade deshalb zu stellen, weil sonst im Recht der offenen Vermögensfragen "unzulässige hypothetische Überlegungen" anzustellen wären (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 38 ).
  • BVerwG, 19.03.2003 - 8 B 52.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, dass auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, es sei denn, dass das Gesetz selbst - wie im Falle des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - eine besondere Regelung trifft (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 S. 9 ; sowie Beschlüsse vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11 S. 21 f., vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - und vom 2. August 2000 - BVerwG 8 B 167.00 -).
  • BVerwG, 13.10.2000 - 8 B 184.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 62.96 - VIZ 1997, 411, vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - VIZ 1997, 351 und vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 11.95 - VIZ 1996, 640) ist bereits geklärt, dass bloße schuldrechtliche Ansprüche auf Eigentumsverschaffung keine vermögensrechtlich restituierbare Rechtsposition im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG darstellen; allenfalls für dingliche Anwartschaftsrechte kommt danach die Anwendung des § 2 Abs. 2 VermG in Betracht (vgl. auch Beschlüsse vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 327.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 12 S. 4 und vom 2. August 2000 - BVerwG 8 B 167.00 - n.v.).
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